{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 6\nVerfassungsrechte respektiert, darf deshalb durch den Richter nicht korrigiert\nwerden. Einschreiten darf dieser nur, wenn der Verordnungsgeber die ihm\neingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei das Gericht auch den\nUmfang dieser Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 123 II 299).\nd. Im übrigen überprüft die SRK die gestützt auf die\nMehrwertsteuerverordnung erlassenen Ausführungsverordnungen\ndes Eidgenössischen Finanzdepartementes sowie die Auslegung der\nMehrwertsteuerverordnung durch die ESTV (z. B. Wegleitung, Broschüren und\nMerkblätter) frei. Sie orientiert sich dabei an den gleichen sachbezogenen\nVorgaben der Verfassung wie bei der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit\nder Mehrwertsteuerverordnung (vgl. BGE 123 II 299).\n3. Es gilt im vorliegenden Fall im wesentlichen zu prüfen, ob es rechtmässig\nist, eine Bewilligung zur Abrechnungsweise nach vereinnahmten Entgelten\nvon der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Antragsteller die\nBuchhaltung nach dem Zahlungsverkehr führt.\na. Art. 8 Abs. 1 UeB BV beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von\nArt. 41ter Abs. 6 BV die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu\nerlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8\nAbs. 2 UeB BV legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die\nAusführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach ist über die Steuer und\ndie Vorsteuer in der Regel vierteljährlich abzurechnen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i\nUeB BV). Weitere Vorgaben zur Regelung des Abrechnungswesens hat das\nParlament in Art. 8 UeB BV dem Bundesrat nicht auferlegt. Insbesondere\nfehlen Einzelheiten zur Frage, ob nach vereinbarten oder nach vereinnahmten\nEntgelten abzurechnen ist (Abrechnungsart).\nDie einschlägigen Ausführungsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung\nlauten wie folgt: Über die Steuer wird grundsätzlich nach den vereinbarten\nEntgelten abgerechnet (Art. 35 Abs. 1 MWSTV). Sofern es für den\nSteuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher ist, kann\nihm die ESTV auf Antrag gestatten, über die Steuer nach den vereinnahmten\nEntgelten abzurechnen. Sie hat die Bedingungen so festzusetzen, dass\nder Steuerpflichtige weder begünstigt noch benachteiligt wird (Art. 35\nAbs. 4 MWSTV). Steuerpflichtige, die zu einem erheblichen Teil Entgelte\nerhalten, bevor sie die Lieferung oder Dienstleistung ausführen oder darüber\nRechnung stellen, können von der ESTV dazu verpflichtet werden, nach\nden vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 35 Abs. 5 MWSTV). Die\nSteuerforderung entsteht im Falle der Abrechnung nach vereinbarten\nEntgelten mit der Rechnungstellung, welche spätestens drei Monate nach\nder Erbringung der Leistung zu erfolgen hat. Bei Vorauszahlungen entsteht\nsie mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 34 Bst. a Ziff. 1 MWSTV). Im\nFalle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht sie mit der\nVereinnahmung; dies gilt auch für Vorauszahlungen (Art. 34 Bst. a Ziff. 2\nMWSTV). Der Steuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss\nzu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung\nder Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren\nVorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.\nDie ESTV kann hierüber nähere Bestimmung aufstellen (Art. 47 Abs. 1\nMWSTV).\n\n"}