{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\n 4\nim Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller /\nChristina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des\nBundes, Basel 1996, S. 186 Rz. 963 ff., S. 279 Rz. 1462 ff.). In der nachträglichen\nVerwaltungsrechtspflege ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das\nGegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit\nliegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet\ndas Anfechtungsobjekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder\nzu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis.\nAnfechtungsgegenstand und Streitobjekt sind identisch, wenn die\nVerwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich\ndemgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung\nbestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten\nTeilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar\nwohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V\n51; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 173 Rz. 899 ff.). Die Rechtsmittelinstanz\ndarf daher im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur\ninsoweit überprüfen, als sie angefochten ist (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich\n1993, S. 111 Rz. 182). Nicht in die funktionale Zuständigkeit der SRK fällt\ninfolgedessen die Prüfung desjenigen Teils des Einspracheentscheides, der\nunangefochten bleibt. Ebensowenig darf die Kommission mit Bezug auf diesen\nTeil feststellen, er sei in Rechtskraft erwachsen.\nIn persönlicher Hinsicht nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden\nVerfahrens gehört die Y., respektive deren angebliche Rechtsvorgängerin,\nda sie ausdrücklich keine Beschwerde erhebt. Auf diesen Antrag der ESTV ist\ndaher mangels Zuständigkeit der SRK nicht einzutreten.\nc. (Frist zur Einreichung der Vernehmlassung der Vorinstanz)\nd. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die ESTV habe\nes unterlassen, sich wirklich mit den vorgetragenen Gründen für\ndie nachgesuchte Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten\nauseinanderzusetzen. Dadurch habe die Vorinstanz ihnen das rechtliche\nGehör verweigert.\nDas Bundesgericht leitet aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und insbesondere aus dem\nAnspruch auf rechtliches Gehör die Verpflichtung der Behörden ab, ihre\nEntscheidungen zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde\nentgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung muss so abgefasst\nsein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten\nkann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt\nwerden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren\nEntscheid stützt (BGE 121 I 57). Sie muss sich als Einspracheinstanz jedoch\nnicht mit allen Erörterungen der Einsprecherin auseinandersetzen. Es genügt,\nwenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit eines\nVorbringens mittelbar ergibt (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 71 Rz. 357 f.).\nDiesen Anforderungen genügt der angefochtene Einspracheentscheid\noffensichtlich.\nIm übrigen geht die Vorinstanz in der Vernehmlassung sehr ausführlich auf\ndie Argumente der Beschwerdeführerinnen ein. Diese wiederum hatten in\nder Replik Gelegenheit, zu den Ausführungen der ESTV Stellung zu nehmen.\n\n"}