{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-63-25--_1998-06-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004208.pdf?ID=150004208", "Checksum": "ced9ec2ad65708bef401322ccb08a5f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 10.06.1998 JAAC 63.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:56", "Checksum": "40cadb341990f037969cfa39d742a60c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 10.06.1998 JAAC 63.25 \r\n\nA. Am 19. September 1994 ersuchten die Beschwerdeführerinnen X., Y. und\nZ. mit je gleichlautenden Schreiben an die Eidgenössische Steuerverwaltung\n(ESTV), die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten abrechnen zu\nkönnen. Je mit Antwort vom 3. Oktober 1994 wies die Verwaltung die Anträge\nab.\nB. Da sich die Beschwerdeführerinnen auch in der Folge mit dem Standpunkt\nder ESTV nicht einverstanden erklärten, erliess die Verwaltung am 21. Februar\n1995 je einen förmlichen Entscheid und stellte fest, die Antragstellerinnen\nhätten vom 1. Januar 1995 an über die Mehrwertsteuer nach vereinbarten\nEntgelten abzurechnen. Zur Begründung führte die ESTV aus, ein Gesuch\num Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten könne nur bewilligt werden,\nwenn (unter anderem) die Buchhaltung nach dem Zahlungsverkehr (sowohl\nauf der Aufwand- als auch auf der Ertragsseite) geführt werde. Einzig\ndadurch könne Gewähr dafür geboten werden, dass der Steuerpflichtige\nseine Abrechnung schnell und zuverlässig mit seiner Buchhaltung vergleichen\nund dadurch auf seine Richtigkeit hin überprüfen könne. Diese Bedingung\ndränge sich auch zwecks rascher Steuerkontrolle und Gleichbehandlung aller\nSteuerpflichtigen auf. Die Gesuchstellerinnen hätten ausdrücklich erklärt, ihre\nBuchhaltung nicht nach dem Zahlungsverkehr führen zu wollen, weshalb der\nAntrag abzulehnen sei.\nC. Am 24. März 1995 liessen die Gesuchstellerinnen gegen den Entscheid\nder ESTV vereinigt Einsprache mit dem Begehren erheben, es sei ihnen die\nBewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu erteilen. Zur\nBegründung brachten sie im wesentlichen vor, die ESTV habe sich nicht mit\nden durch die Antragstellerinnen vorgetragenen Gründen auseinandergesetzt\nund damit - genau genommen - das rechtliche Gehör verweigert. Sie machten\nüberdies geltend, ihr Rechnungswesen sei so eingerichtet, dass sie die\nDebitoren und die Kreditoren netto verbuchen, also dass sie sowohl die\nMehrwertsteuerschulden als auch die Vorsteuerforderungen auf einem\nseparaten Passiv- bzw. Aktivkonto einzeln verzeichnen. Mit Sicherheit\nwerde die Vorsteuer erst bei der Zahlung des entsprechenden Kreditors\n\n3\nabgezogen. Damit sei die Hauptbedingung für die Bewilligung zur Abrechnung\nnach vereinnahmten Entgelten erfüllt. Diese Bewilligung sei um so mehr\ngerechtfertigt, als die Gesuchstellerinnen in der Baubranche tätig sind, in der\nsich bekanntermassen leider Zahlungsfristen von drei und mehr Monaten\nals «normal» eingebürgert hätten. Sie seien unter diesen Umständen und\nangesichts der heutigen schlechten Marktlage dringend darauf angewiesen,\ndie Mehrwertsteuer nicht vorfinanzieren zu müssen. Zudem sei der\nVerordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR\n641.201) keine Bestimmung zu entnehmen, die selbst im Fall einer einfachen\nkaufmännischen Buchhaltung die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten\nausschlösse. Schliesslich gebiete das Rechtsgleichheitsgebot eine Bewilligung\ndes Gesuches, wenn wie hier durch geeignete Kontrollmassnahmen\nsichergestellt sei, dass keine Begünstigung oder Benachteiligung des\nSteuerpflichtigen eintrete.\nD. Am 18. April 1997 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie zog in Erwägung,\nim Einspracheverfahren könne ein vorgängig gemachter Fehler korrigiert\nwerden. Ob die ESTV im Entscheidverfahren das rechtliche Gehör tatsächlich\nnicht gewährt habe, könne offen bleiben, da sie den Einsprecherinnen im\nEinspracheverfahren genügend Platz zur Stellungnahme und Gelegenheit zur\nKenntnisnahme der Beweggründe der ESTV gegeben habe. Ob im übrigen im\nEinzelfall dem Steuerpflichtigen auf Gesuch hin ausnahmsweise zu bewilligen\nsei, nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen, hänge in erster Linie von der\nArt seiner Buchhaltung ab. Nur wenn der Steuerpflichtige seine Buchhaltung\nnach dem Zahlungseingang führe, könne nach vereinnahmten Entgelten\nabgerechnet werden. Einzig auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass\nfür den Steuerpflichtigen der Aufwand für die Feststellung seines steuerbaren\nUmsatzes und für die ESTV der Verwaltungsaufwand für die Steuerkontrolle\nauf ein Minimum beschränkt werden. Ebenso sei gewährleistet, dass einerseits\nder Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und andererseits der schnellen\nund sicheren Abrechnung und Kontrolle der Mehrwertsteuer genüge getan\nwerde.\nE. Mit Eingabe vom 21. Mai 1997 lassen die Gesuchstellerinnen gegen\nden Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission (SRK) führen.\nF. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 1997 beantragt die ESTV,\nes sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 18. April\n1997 gegenüber der Y., respektive deren Rechtsvorgängerin, in Rechtskraft\nerwachsen ist. Im übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.a. (Zuständigkeit der SRK, vgl. VPB 62.45 E.1, 62.46 E.1, 62.47 E.1)\nb. Die ESTV stellt den Antrag, es sei die Rechtskraft ihres Einspracheentscheids\nvom 18. April 1997 mit Bezug auf die Y., respektive deren Rechtsvorgängerin,\nfestzustellen.\nUnter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung\nist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, d. h. der angefochtene\nAkt der Verwaltung zu verstehen. Die Verfügung ist Anfechtungsobjekt\n\n"}