Insbesondere verfügt sie mithin über die Mietobjekte in dem Umfang, in dem seitens der Eigentümer eine Abtretung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an sie erfolgt ist. Dann aber liegen umsatzsteuerrechtlich zwei Lieferungen (Umsätze) vor, nämlich eine zwischen dem Eigentümer des Mietobjekts und der Beschwerdeführerin und eine weitere zwischen dieser und dem Mieter. Dem Mieter gegenüber schafft nicht der Eigentümer des Objekts den steuerbaren Tatbestand der Lieferung, sondern eben die Beschwerdeführerin. Bemessungsgrundlage ist dann das gesamte Entgelt (Miete und Provision), das der Mieter für die Miete des Objekts an die Beschwerdeführerin bezahlt.