O., § 3 Rz. 80). Allfälligen negativen geschäftlichen Auswirkungen, die durch die Bekanntgabe der Namen der Eigentümer der Objekte an die Mieter entstehen (Problem des «Repeateranteils»), hat sie mit zivilrechtlich geeigneten Mitteln zu begegnen (z. B. durch die Aufnahme eines durch eine Konventionalstrafe zu sichernden Verbots in den Vertrag mit den Eigentümern der Mietobjekte, während