Handelt sie in diesem Sinne aufgrund eines blossen Vermittlungsauftrages und ausdrücklich im Namen und auf Rechnung ihres Auftraggebers, hat sie einzig die erzielte Provision zu versteuern. In diesem Fall erbringt sie gegenüber dem Eigentümer des Mietobjektes lediglich eine Vermittlungsleistung (vgl. Vogel/Schwarz, a.a.O., § 3 Rz. 80).