Daher sind die Sachverhalte nicht vergleichbar und mithin ist auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin abzuweisen. 8.a. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darum herum kommt, sich für eine der beiden Vorgehensweisen zu entscheiden und die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat: Entweder handelt sie als direkte Stellvertreterin im Namen des Vertretenen und gibt sich auch klar als solche - unter Nennung des Vertretenen (Art. 32 Abs. 1 OR) - aus. Handelt sie in diesem Sinne aufgrund eines blossen Vermittlungsauftrages und ausdrücklich im Namen und auf Rechnung ihres Auftraggebers, hat sie einzig die erzielte Provision zu versteuern.