d. Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin in der Regelung betreffend den Verkauf von Flugbilletten durch Reisebüros als direkte Stellvertreter von Fluggesellschaften ein ungerechtfertigtes Privileg. Bei diesem Vermittlungsgeschäft ist sowohl dem Dienstleistungserbringer (Fluggesellschaft) als auch dem Abnehmer der Leistung (Passagier bzw. Unternehmen) der Name des jeweiligen Vertragspartners bekannt. Eine spätere Umbuchung hat keine Auswirkung auf das erste Vermittlungsgeschäft, da der Abnehmer weiss, wer der Erbringer der Dienstleistung ist. Daher sind die Sachverhalte nicht vergleichbar und mithin ist auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin abzuweisen.