Die Regelung betreffend den Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen unterscheidet sich in ihrer Funktion grundlegend von der Regelung betreffend die Stellvertretung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin liegt - auch wirtschaftlich betrachtet - hier kein vergleichbarer Fall vor. Die Beschwerdeführerin konnte keine rechtsungleiche Behandlung dadurch geltend machen, als sie nicht nur auf der von ihr eingenommenen «Vermittlungsprovision» besteuert wird, sondern auf dem gesamten eingenommenen Entgelt (Miete und Provision) aus der Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen.