Das Kernstück dieser Ordnung - von der auch Art. 33 E-MWSTG geprägt ist - besteht darin, beim (Wieder-)Verkauf von gebrauchten, individualisierbaren beweglichen Gegenständen nur die Marge des Steuerpflichtigen der Besteuerung zu unterwerfen. Insgesamt kann die Frage der Verfassungsmässigkeit der Regelung von Art. 26 Abs. 7 MWSTV betreffend den Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen an dieser Stelle offen bleiben. Die Regelung betreffend den Handel mit gebrauchten Motorfahrzeugen unterscheidet sich in ihrer Funktion grundlegend von der Regelung betreffend die Stellvertretung.