Nach Art. 33 Abs. 3 E-MWSTG kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen die Steuer auf dem Verkauf dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet wird. Im Recht der Europäischen Gemeinschaften wurde mit Richtlinie 94/5/EG des Rates vom 14. Februar 1994 (ABl. Nr. L 60/16 vom 3. März