33 des Entwurfs für das Mehrwertsteuergesetz (E-MWSTG, BBl 1996 V 713 ff., insbesondere S. 905) übernimmt diese Regelung und will die Margenbesteuerung auf alle gebrauchten, individualisierbaren und beweglichen Gegenstände für den Wiederverkauf ausdehnen, darin eingeschlossen Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, nicht jedoch Edelmetalle und Edelsteine. Nach Art. 33 Abs. 3 E-MWSTG kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, unter denen die Steuer auf dem Verkauf dieser Gegenstände von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet wird.