Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass diese Sonderregelung eine völlig andere Funktion hat als die Stellvertretung. Tatsächlich ist die Mehrwertsteuer nur auf jenem Betrag zu entrichten, um den der Verkaufspreis den Ankaufspreis übersteigt, wenn der Verkäufer des Occasionsfahrzeuges kein Recht zum Vorsteuerabzug hat (oder dieses Recht nicht ausgeübt hat). In diesen Fällen tritt der Abzug des Ankaufspreises an die Stelle des Vorsteuerabzuges und dient - wie dieser - der Vermeidung von Steuerkumulationen (vgl. Kommentar EFD, S. 31). Art. 33 des Entwurfs für das Mehrwertsteuergesetz (E-MWSTG, BBl 1996 V 713 ff.