mit weiteren Hinweisen). Art. 26 Abs. 7 MWSTV bestimmt, dass ein Steuerpflichtiger, der ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen hat, für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen kann, sofern er auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang wird die Mehrwertsteuer tatsächlich nur auf der Marge (bzw. Kommission) erhoben. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass diese Sonderregelung eine völlig andere Funktion hat als die Stellvertretung.