Die SRK sieht keinen Anlass, von dieser zur Warenumsatzsteuer ergangenen Rechtsprechung für den Bereich der Mehrwertsteuer abzugehen. bb. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Verhältnis zur Sonderregelung im Bereich des Handels mit gebrauchten Motorfahrzeugen geltend (vgl. Metzger, a.a.O., S. 163 ff. Rz. 354 ff. mit weiteren Hinweisen).