Bei Auktionen muss der Auktionator zwingend sämtlichen Anwesenden bzw. - im Auktionskatalog - einer unbestimmten Anzahl am Kauf nicht beteiligter Personen bekanntgeben, dass er im Auftrag und für Rechnung von Dritten handelt, ohne dass deren Name vor dem Abschluss des Geschäftes genannt wird (ASA 62 S. 569). Diese Sonderregelung, welche ein Zugeständnis an die Besonderheiten solcher Verkaufsveranstaltungen darstellt, kann nicht auch bei den übrigen Verkäufen, namentlich bei Laden- und Versandgeschäften in Anspruch genommen werden. Die SRK sieht keinen Anlass, von dieser zur Warenumsatzsteuer ergangenen Rechtsprechung für den Bereich der Mehrwertsteuer abzugehen.