Unterschied zwischen Auktionen, bei denen eine Vielzahl von Personen an den Verkaufsveranstaltungen teilnimmt und den Laden- oder Versandgeschäften vorliegt, der es rechtfertigt, grundsätzlich unterschiedliche Vorschriften über den Nachweis der Stellvertretung bzw. der blossen Vermittlung durch die Verwaltung vorzuschreiben. Bei Auktionen muss der Auktionator zwingend sämtlichen Anwesenden bzw. - im Auktionskatalog - einer unbestimmten Anzahl am Kauf nicht beteiligter Personen bekanntgeben, dass er im Auftrag und für Rechnung von Dritten handelt, ohne dass deren Name vor dem Abschluss des Geschäftes genannt wird (ASA 62 S. 569).