14 Diese Sonderregelung für die Lieferung von Gegenständen im Rahmen von Auktionen im Kunst- und Antiquitätenhandel wurde aus dem Bereich der Warenumsatzsteuer in die Mehrwertsteuer übernommen (Wegleitung für Grossisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ausgabe 1992[29], Rz. 382; Metzger, a.a.O., S. 166 Rz. 359 sowie Ergänzungen 1983-1993, S. 14 Rz. 359). Auch das Schweizerische Bundesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob diese Sonderregelung eine ungerechtfertigte Privilegierung darstellt (ASA 62 S. 564 ff., insbesondere S. 569 = RDAF 1994 S. 91 ff.). Aus diesem Anlass erkannte das Schweizerische Bundesgericht, dass ein tatsächlicher