der Auktionator hat der ESTV die von ihr verlangten Auktionsunterlagen einzusenden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass diese von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung - mit deren Anwendung auf ihre eigene Geschäftstätigkeit sie jedoch einverstanden wäre - aus schlüssigen Gründen nicht gerechtfertigt sei.