Nach der Ansicht der SRK geht das öffentliche Interesse an der Anwendung der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV dem geschäftlichen (privaten) Interesse der Beschwerdeführerin an der gegenseitigen Geheimhaltung der Namen der Mieter bzw. der Vermieter vor. Im übrigen kann der Mieter die Identität des Vermieters selbst ohne weiteres durch geeignete Massnahmen ausfindig machen; so beispielsweise durch eine Anfrage bei der Gemeinde oder beim Grundbuchamt bzw. durch Einholen von Auskünften bei Nachbarn oder beim Schlüsselhalter. Der Vermieter kann seinen Mieter ohne weiteres selbst nach Name und Adresse befragen, da er den Zeitraum der Belegung seines Objektes kennt.