10 Abs. 2 MWSTV, wonach die Beschwerdeführerin den Namen des Vertretenen (des Vermieters des Objektes) dem Mieter bekannt geben müsse, betreffe ihre geschäftlichen Interessen zu ihrem Nachteil. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Anwendung dieser Regelung würde der «Repeateranteil» zu ihren Lasten verringert werden, da sich die Mieter der Objekte inskünftig direkt - unter Umgehung der Beschwerdeführerin - an den Vermieter wenden könnten und umgekehrt. Nach der Ansicht der SRK geht das öffentliche Interesse an der Anwendung der Bestimmung von Art.