b. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Prinzip der Verhältnismässigkeit sei verletzt worden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 111 ff. Rz. 486 ff., mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 MWSTV, wonach die Beschwerdeführerin den Namen des Vertretenen (des Vermieters des Objektes) dem Mieter bekannt geben müsse, betreffe ihre geschäftlichen Interessen zu ihrem Nachteil.