349) und ist auch im Bereich der Mehrwertsteuer nicht anwendbar, wobei im übrigen anzumerken ist, dass die privatrechtlichen Vorschriften nicht zwingend für den Bereich der Mehrwertsteuer bestimmend sind (vgl. entsprechende Textstelle diverser Entscheide der SRK in MWST-Journal 2/96, S. 64 f. E. 7d). Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sind die aus anderen Bereichen entlehnten Rechtsbegriffe autonom auszulegen, wobei die wirtschaftliche Betrachtungsweise die Regel ist (Rivier, a.a.O., ASA 63 S. 363). b. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Prinzip der Verhältnismässigkeit sei verletzt worden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl.