13 gegeben hat, als Vertragspartner anzusehen und nicht der Vertretene, ausser der andere hätte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen müssen, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. Diese (zivilrechtliche) Bestimmung wurde schon für den Bereich der Warenumsatzsteuer immer als unanwendbar angesehen (vgl. Metzger, a.a.O., S. 160 f. Rz. 349)