eine verfassungsrechtliche Grundlage. Eine Bestimmung des Mehrwertsteuerrechts über die Stellvertretung hätte auf den Vorschriften des Privatrechts aufzubauen, die auch für das Steuerrecht verbindlich wären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stützt sich Art. 10 Abs. 2 MWSTV auf eine verfassungsrechtliche Grundlage, im vorliegenden Fall auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV. Die fragliche Bestimmung ist überdies mit den übergeordneten systemtragenden Grundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts vereinbar (siehe E. 5 hievor). Unzweifelhaft ist gemäss Art. 32 Abs. 2 OR, dass der Stellvertreter, der sich als solcher beim Vertragsabschluss nicht zu erkennen