10, S. 24 f.). Da diese Vorgehensweise der Verwaltung infolge unterschiedlicher Sachverhalte bzw. wegen der rechtlichen Rahmenbedingungen des internationalen Flugverkehrs mit dem vorliegenden Fall offensichtlich nicht vergleichbar ist, ist lediglich festzustellen, dass die ESTV in jenen Fällen keine direkte Stellvertretung annimmt, in denen der Name des Vertretenen dem Käufer des Flugscheins nicht bekanntgegeben wird. Die Beschwerdeführerin kann jedoch aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.a. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt Art. 10 Abs. 2 MWSTV eine verfassungsrechtliche Grundlage.