10 Abs. 1 und 2 MWSTV enthält das Wort «ausdrücklich», das nicht in der 6. EG-Richtlinie vorgesehen ist. Man kann sich daher fragen, ob diesem Ausdruck eine eigenständige Bedeutung zukommt, der die Formvorschriften verschärft, oder dem im Gegenteil keine unterschiedliche Tragweite zuzuerkennen ist. Insbesondere muss man sich fragen, ob die Anführung des Namens des Vertretenen (oder durch die Bezugnahme auf den Namen des Vertretenen) gegenüber dem Vertragspartner (Dritten) bereits in jedem Fall ausreichend ist, oder ob jene - erweiterten - Formvorschriften Anwendung finden müssen, die mit der Wegleitung 1997[27] (Ziff. 286 ff.) durch die ESTV aufgestellt wurden.