Diese Regelung ist auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem die Beschwerdeführerin in der überwiegenden Zahl der Fälle an Nichtsteuerpflichtige vermietet. Angesichts der Formvorschriften, die gleichermassen auf alle Steuerpflichtigen anzuwenden sind, besteht im übrigen kein Anlass zu überprüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin Umsätze mit Steuerpflichtigen bzw. Nichtsteuerpflichtigen tätigt. bb. Der Wortlaut der Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV enthält das Wort «ausdrücklich», das nicht in der 6. EG-Richtlinie vorgesehen ist.