Was diese Formvorschriften anbetrifft, die sich an den (steuerpflichtigen) Unternehmer richten, so verletzen die in Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV vorgesehenen Formvorschriften zur mehrwertsteuerlichen Anerkennung der direkten Stellvertretung keine übergeordneten systemtragenden Grundprinzipien des Mehrwertsteuersystems und keine Maximen im Sinne von Art. 41ter BV. Sie sind daher insgesamt als gerechtfertigt zu bezeichnen (vgl. Flückiger/Gregory in Plückebaum/Malitzky, a.a.O., § 1 Abs. 1, Nr. 1 S. 137 f.; Wolfram Birkenfeld, Das grosse Umsatzsteuer-Handbuch, Loseblatt, Köln 1992/1996, Bd. I Rz. 778 ff., insbesondere Rz. 783).