Beispielsweise behauptete ein Handelsunternehmen, es würde nur als direkter Stellvertreter für den Hersteller auftreten. Dieses Handelsunternehmen gab in der Regel an, dass es nie die Verfügungsmacht über die betreffenden Waren erhalten hatte. Die Gefahr für Einnahmenverluste für den (deutschen) Fiskus war dementsprechend hoch (vgl. Pascal Mollard, Histoire de la TVA: les étapes de la genèse, Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], 2. Teil: droit fiscal, 1997 S. 1 ff., insbesondere S. 13 mit weiteren Hinweisen; Philippe, a.a.O., S. 178).