Hier finden sich dieselben historischen Gründe, nämlich die Gefahr der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage - die zuerst den deutschen und später den «europäischen» Gesetzgeber dazu veranlasst haben, Massnahmen gegen den Missbrauch der direkten Stellvertretung zu ergreifen. Im Deutschen Reich wurde im Jahr 1916 ein Umsatzsteuersystem auf der Basis der Brutto-Allphasen-Steuer eingeführt, das zur sogenannten kumulierenden Kaskadenbesteuerung führte, da auf jeder Umsatzstufe die Umsatzsteuer zu entrichten war und kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand.