Der indirekte Stellvertreter könnte nämlich ansonsten sehr einfach gegenüber der ESTV vorgeben, er würde als direkter Stellvertreter auftreten und in der Folge nur die erhaltene Provision (und nicht die gesamte Hauptleistung und die Provision) versteuern. Hier finden sich dieselben historischen Gründe, nämlich die Gefahr der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage - die zuerst den deutschen und später den «europäischen» Gesetzgeber dazu veranlasst haben, Massnahmen gegen den Missbrauch der direkten Stellvertretung zu ergreifen.