Die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Stellvertretung hat ebenfalls einen Einfluss auf den Ort der Leistung (insbesondere im internationalen Verhältnis) ebenso wie auf die Art des Umsatzes, vor allem bei Umsätzen mit Waren. Aus diesen Überlegungen heraus folgt, dass im Wirtschaftskreislauf - auch zwischen Steuerpflichtigen - die detaillierte Kenntnis der ESTV (bei Kontrollen) über die wahre Natur der Umsätze und den Verlauf der Umsatzkette unabdingbar ist, wobei dazu die Einhaltung der Formvorschriften von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV zwingend erforderlich ist.