17 Abs. 1 MWSTV (Umsatzgrenze von Fr. 75 000.-), da die ausschliessliche Besteuerung der Kommission - wie bei einem direkten Stellvertreter - die Höhe des Umsatzes naturgemäss beeinflusst. Der Einbezug aller Umsätze des indirekten Stellvertreters (Hauptleistung und Kommission) hat einen Einfluss auf die Erfüllung der Bedingungen für die Steuerpflicht, da der indirekte Stellvertreter eben viel früher die Bedingungen für die Steuerpflicht (Umsatzgrenze) erfüllt. Gerade bei einem Steuersystem, das wie die Mehrwertsteuer auf dem Selbstveranlagungsprinzip beruht, haben die Bestimmungen über die Steuerpflicht eine sehr grosse Bedeutung.