Aber sogar bei den Unternehmern ergeben sich bedeutende Auswirkungen, die die Einhaltung dieser Formvorschriften erforderlich macht. Die Unterscheidung, ob die Hauptleistung und die Kommission oder nur die Kommission allein der Besteuerung unterliegt, hat einen bedeutenden Einfluss auf die Steuerpflicht des betroffenen Unternehmers. Insbesondere ergeben sich Auswirkungen bezüglich der Erreichung der Umsatzgrenze für die Steuerpflicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 MWSTV (Umsatzgrenze von Fr. 75 000.-), da die ausschliessliche Besteuerung der Kommission - wie bei einem direkten Stellvertreter - die Höhe des Umsatzes naturgemäss beeinflusst.