Im geschäftlichen Verkehr zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmern ist die Anwendung dieser Formvorschriften durch Sicherheitsüberlegungen gerechtfertigt. Für den Bereich der Mehrwertsteuer führt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei allen denkbaren Anwendungsfällen dazu, dass die Unterscheidung zwischen direkter Stellvertretung und indirekter Stellvertretung ihre Bedeutung eher verliert. Aber sogar bei den Unternehmern ergeben sich bedeutende Auswirkungen, die die Einhaltung dieser Formvorschriften erforderlich macht.