Bestimmte Formerfordernisse ergeben sich mithin bereits aufgrund der 6. EG-Richtlinie. b. Auf der Ebene der übergeordneten systemtragenden Grundprinzipien der Mehrwertsteuer ist nachfolgend zu überprüfen, ob jene Formvorschriften, die zur Anerkennung als direkter Stellvertreter vorgeschrieben werden, gerechtfertigt sind. aa. Im geschäftlichen Verkehr zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmern ist die Anwendung dieser Formvorschriften durch Sicherheitsüberlegungen gerechtfertigt.