10 auferlegen, einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Klaus-Peter Flückiger / Lutz Gregory in Konrad Plückebaum / Heinz Malitzky, a.a.O., § 1 Abs. 1, Nr. 1 Rz. 137). a. Die 6. EG-Richtlinie sieht in Art. 6 Abs. 4 ausdrücklich das Erfordernis des Handelns in fremdem Namen und auf fremde Rechnung vor, um als direkter Stellvertreter anerkannt zu werden. Was die Lieferungen von Waren (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. c der 6. EG-Richtlinie) betrifft, versteht es sich von selbst, dass ein Kommissionär in fremdem Namen und auf fremde Rechnung auftreten muss. Bestimmte Formerfordernisse ergeben sich mithin bereits aufgrund der 6. EG-Richtlinie.