O., § 3 Rz. 114). c. Zusammenfassend ist daher die Fiktion der zwei Umsätze (Verkäufer/indirekter Stellvertreter; indirekter Stellvertreter/Käufer bzw. Dritter) einerseits und die Einbeziehung des gesamten durch den indirekten Stellvertreter erzielten Umsatzes (Hauptleistung und Kommission bzw. Provision) andererseits in die Besteuerung, wie dies von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV sowohl für Lieferungen als auch für Dienstleistungen vorgesehen ist, als vereinbar mit Art. 41ter BV anzusehen. 6. Die Unterscheidung zwischen dem direkten Stellvertreter und dem indirekten Stellvertreter beruht auf bestimmten formellen Anforderungen.