O., S. 88). Im übrigen dienen die Formvorschriften auch dazu, die Anforderungen des übergeordneten systemtragenden Grundprinzips der Erhebungswirtschaftlichkeit und der dahinterstehenden Überlegung der Sicherheit durchzusetzen (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O., § 3 Rz. 267). Abschliessend muss noch bemerkt werden, dass die Unterscheidung der Begriffe «Lieferung» und «Dienstleistung» künstlich ist und nur aus historischen Gründen erklärbar ist, die in keinem Zusammenhang mit irgendeiner Überlegung bezüglich übergeordneten systemtragenden Grundprinzipien stehen (Michael Messner, Der Gegenstand der Leistung im Umsatzsteuerrecht, Diss.