O., § 3 Rz. 267). Tatsächlich verleiht das Recht auf Vorsteuerabzug und die Neutralität der Mehrwertsteuer diesen Formvorschriften (dieser «Technik») a priori keine Berechtigung. Anzumerken ist jedoch, dass diese Formvorschriften nicht die übergeordneten systemtragenden Grundprinzipien der Mehrwertsteuer verletzen. Ausserdem stellen diese Formvorschriften ebenfalls die Neutralität der Mehrwertsteuer im internationalen Verhältnis sicher (vgl. Philippe, a.a.O., S. 88).