Dies ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da der Fall SDC den Umfang einer - ausdrücklich vorgesehenen - Steuerbefreiung betrifft. Bei dieser Art von Fällen ist es nicht auszuschliessen, dass bestimmte Ausnahmen bestehen, die sich aus der Steuerbefreiung selbst ergeben, auch wenn man ansonsten den Grundsatz der restriktiven Auslegung strikt beachtet. Daher ist dieses Urteil als ein Entscheid zu betrachten, der lediglich auf den speziellen Einzelfall bezogen ist. Generell bleibt es nur durch die Einhaltung der Vorschriften von Art. 10 Abs. 1 und 2 MWSTV gewährleistet, dass der (wirtschaftliche und technische) Zusammenhang der Umsatzkette bezüglich der Mehrwertsteuer