115 und 241). cc. Es trifft zu, dass man aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Juni 1997 (Rechtssache C-2/95, Sparekassernes Datacenter [SDC], publiziert in Umsatzsteuer-Rundschau Nr. 2/98, S. 64 ff.) betreffend die Auslegung der 6. EG-Richtlinie, Art. 13 Teil B Bst. d Nr. 3 bis 5 (betreffend befreite Umsätze), zur Auffassung gelangen könnte, dass die Voraussetzungen für die direkte und indirekte Stellvertretung viel weiter und flexibler auszulegen sind (vgl. E. 57 jenes Entscheides). Dies ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da der Fall SDC den Umfang einer - ausdrücklich vorgesehenen - Steuerbefreiung betrifft.