8 Paris 1993, S. 87 f. und S. 178 f.). Im deutschen Recht besteht eine derartige Regelung für die Lieferung von Waren (deutsches Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit. § 3 Abs. 11), jedoch nur teilweise für die Erbringung von Dienstleistungen (vgl. Vogel/Schwarz, a.a.O., § 3 Rz. 81, 117 und 241). In der Literatur wird jedoch zu bedenken gegeben, dass der deutsche Gesetzgeber diese europäische Bestimmung mithin nur unvollständig umgesetzt hat (vgl. Konrad Plückebaum / Heinz Malitzky, Umsatzsteuergesetz [Mehrwertsteuer], Loseblatt, Köln 1996, § 3a Rz. 143).