Diese Überlegungen lassen den Schluss zu, dass diese Fiktion (zwei Umsätze, die für den indirekten Stellvertreter als ein einziger Umsatz angesehen werden) eine Maxime der 6. EG-Richtlinie im Sinne der Rechtsprechung der SRK darstellt und daher ihre Berechtigung hat. Aus diesen Überlegungen leitet die SRK ab, dass durch die Übernahme dieser «europäischen Technik» in die Mehrwertsteuerverordnung Art. 41ter BV nicht verletzt wird und damit die Maximen des europäischen Umsatzsteuerrechts beachtet werden.