Im Falle der direkten Stellvertretung kam ein Steuersatz von 6,2% zur Anwendung, im Falle der indirekten Stellvertretung ein Steuersatz von 9,3% bzw. gelangte die Steuerbefreiung bei der Vorlage der Grossistenerklärung zur Anwendung (vgl. Jörg R. Bühlmann, MWSt! - Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 60). Aus dieser Regelung lässt sich erklären, dass die direkte Stellvertretung im Bereich der Warenumsatzsteuer nur dann anerkannt wurde, wenn der direkte Stellvertreter ausdrücklich im Namen und auf Rechnung eines anderen handelte. 5.a.aa.