Ein direkter Stellvertreter war nicht steuerpflichtig, der indirekte Stellvertreter hingegen schon, wobei dessen steuerbares Entgelt auch die Provision (bzw. Kommission) umfasste. Im Falle der direkten Stellvertretung kam ein Steuersatz von 6,2% zur Anwendung, im Falle der indirekten Stellvertretung ein Steuersatz von 9,3% bzw. gelangte die Steuerbefreiung bei der Vorlage der Grossistenerklärung zur Anwendung (vgl. Jörg R. Bühlmann, MWSt! - Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 60).