7 Überlegungen heraus ist abzuleiten, dass für den Anwendungsbereich der Warenumsatzsteuer die Unterscheidung zwischen der direkten und der indirekten Stellvertretung sehr wichtig war. Ein direkter Stellvertreter war nicht steuerpflichtig, der indirekte Stellvertreter hingegen schon, wobei dessen steuerbares Entgelt auch die Provision (bzw. Kommission) umfasste.