Diese Überlegung der ESTV ist mithin nicht völlig überzeugend. c. Was das System der Warenumsatzsteuer anbelangt, ist nochmals zu erwähnen, dass die direkte Stellvertretung keinen steuerbaren Umsatz bewirkt hat. Tatsächlich konnte das «direkte Dazwischenschalten» keine Warenlieferung darstellen; daraus folgt, dass ein direkter Stellvertreter nicht warenumsatzsteuerpflichtig war. Der direkte Stellvertreter befand sich mit anderen Worten ausserhalb des Anwendungsbereiches der Warenumsatzsteuer. Demgegenüber führte der indirekte Stellvertreter tatsächlich eine Warenlieferung aus und konnte daher der Warenumsatzsteuer unterliegen. Im Hinblick auf die Definition des Entgeltes in Art.