MWSTV enthält. Diese Vorschrift betrifft jedoch nicht die Problematik dieses Falls. In der Mehrzahl der Fälle sind die Empfänger der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin gar nicht steuerpflichtig. Es handelt sich nämlich um einen Konsumenten (Endverbraucher), der ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung mieten möchte und sich zu diesem Zweck an die Beschwerdeführerin wendet, die in der Lage ist, ihm einen Katalog und eine Preisliste mit geeigneten Objekten zur Verfügung zu stellen. Diese Überlegung der ESTV ist mithin nicht völlig überzeugend.